- Grundbuchordnung
- Fünfter Abschnitt: Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
-  Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 145 GBO Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.