- Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
-  Achter Teil: Eigenverwaltung
§ 285 InsOMasseunzulänglichkeit
     Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.